Ortsbildgesetz 1977 § 12. Ortsbildkommission, LGBl. Nr. 73/1998, gültig ab 01.10.1998

II. Ortsbildsachverständige und Ortsbildkommission

§ 12. Ortsbildkommission

(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Ortsbildkommission eingerichtet. Dieser Kommission obliegt

a) die Erstellung von Gutachten,

b) die Erstattung von Vorschlägen an Gemeinden oder die Landesregierung zur Schaffung von Schutzgebieten,

c) die Erstattung von Empfehlungen an Gemeinden oder die Landesregierung in allen sonstigen Angelegenheiten des Ortsbildschutzes und der Ortsbildpflege,

d) die Ausübung des Anhörungsrechtes gemäß § 2 Abs. 1 und § 9.

(2) Die Ortsbildkommission besteht aus

a) dem von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,

b) dem Landeskonservator für Steiermark oder seinem Stellvertreter,

c) je einem Vertreter (Stellvertreter) des Steiermärkischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark,

d) dem Bürgermeister oder einem von ihm bestellten Vertreter der Gemeinde, deren Belange das Schutzgebiet betrifft, und dem Ortsbildsachverständigen dieser Gemeinde.

(3) Die Ortsbildkommission hat ihren Sitzungen die zuständigen Beamten des Amtes der Landesregierung mit beratender Stimme beizuziehen. Sie kann ihren Sitzungen im Bedarfsfall auch andere Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.

(4) § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) Die Ortsbildkommission kann auf Antrag zumindest eines Mitgliedes die Veröffentlichung eines von ihr erstatteten Gutachtens mit Zweidrittelmehrheit beschließen.

(6) Die Geschäfte der Ortsbildkommission hat das Amt der Landesregierung zu besorgen. Der mit der Leitung der Geschäfte betraute Bedienstete des Amtes der Landesregierung ist den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen. Ihm obliegt die Vorbereitung der Geschäftsstücke und die Protokollführung in den Sitzungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1998

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