II. Ortsbildsachverständige und Ortsbildkommission
§ 11. Ortsbildsachverständige
(1) Die Landesregierung hat Sachverständige zu bestellen, die über Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Ortsbild- und Landschaftsschutzes verfügen müssen (Ortsbildsachverständige), und diese in ein Verzeichnis aufzunehmen. Die Gemeinde hat aus diesem Kreis jeweils für die Dauer von zwei Jahren einen Ortsbildsachverständigen und für den Fall dessen Verhinderung zumindest einen Vertreter auszuwählen, den sie gemäß § 10 Abs. 1 heranzuziehen hat. Wird diese Auswahl nicht widerrufen, gilt sie jeweils auf ein weiteres Jahr als verlängert.
(2) Der Ortsbildsachverständige hat die Gemeinde in den Angelegenheiten des Ortsbildschutzes und der Ortsbildpflege zu beraten, an der Ausarbeitung des Ortsbildkonzeptes mitzuwirken, in den Verfahren gemäß den §§ 3, 6, 7, 8, 15 und 16 dieses Gesetzes und – soweit sie Schutzgebiete betreffen – in den Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 18, 29, 33 und 39 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes Gutachten zu erstellen. Ferner hat er Mängel und Mißstände im Ortsbildschutz und in der Ortsbildpflege der Gemeinde und der Landesregierung mitzuteilen.
(3) Ortsbildsachverständige, die gegen die Pflichten ihres Amtes verstoßen, sind von der Landesregierung aus dem Verzeichnis (§ 11 Abs. 1) zu streichen und von der Gemeinde nicht mehr heranzuziehen. Ihre Ernennung ist zu widerrufen.
(4) Ortsbildsachverständige erhalten von der Landesregierung einen Lichtbildausweis, aus dem ihre gesetzlichen Befugnisse zu ersehen sind.
(5) Die Liegenschaftseigentümer bzw. Verfügungsberechtigten haben den Ortsbildsachverständigen und den Organen der Gemeinde sowie den von ihr Beauftragten Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zufallenden Aufgaben erforderlich ist und nicht öffentlich-rechtliche Beschränkungen entgegenstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1998
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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