I. Schutz des Ortsbildes
§ 10a. Ortsbildbesichtigungen
(1) In höchstens fünfjährigen Abständen nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 hat die Gemeinde unter Beiziehung des Ortsbildsachverständigen und der Ortsbildkommission eine Besichtigung des Schutzgebietes vorzunehmen. Dabei ist zu überprüfen, ob das Schutzgebiet den Bestimmungen dieses Gesetzes und dem Ortsbildkonzept entspricht. Allfällige Beeinträchtigungen sind in einem Mängelkatalog festzuhalten.
(2) Die Ortsbildkommission kann der Gemeinde Empfehlungen für die Behebung der festgestellten Mängel erstatten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1998
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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