Ortsbildgesetz 1977 § 10. Verfahrensbestimmungen, LGBl. Nr. 87/2013, gültig ab 01.01.2014

I. Schutz des Ortsbildes

§ 10. Verfahrensbestimmungen

(1) Bescheide nach den Bestimmungen der § 3. 6 und 7 dieses Gesetzes und - soweit sie Schutzgebiete betreffen - Bescheide nach den Bestimmungen der § 18, 29 und 39 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes dürfen erst nach Einholung eines Gutachtens des Ortsbildsachverständigen (§ 11) erlassen werden.

(la) Im Anzeigeverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz ist ein Gutachten eines Ortsbildsachverständigen einzuholen.

(2) Bescheide, die ohne Einholung dieser Gutachten erlassen wurden, oder Bescheide, die den Bestimmungen der § 3, 6, 7, 15 und 16 widersprechen, sind mit Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG) bedroht.

(3) Die Behörde hat ihre Bescheide und diese betreffende Erkenntnisse nach diesem Gesetz und – soweit sie Schutzgebiete betreffen – ihre Bescheide und diese betreffende Erkenntnisse gemäß § 18, 29 und 39 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes und Baufreistellungserklärungen dem Ortsbildsachverständigen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Unabhängig von den nach Abs. 1 erforderlichen Gutachten kann von der Behörde in Verfahren über Maßnahmen, die von besonderer Bedeutung für das Ortsbild sind, zusätzlich ein Gutachten der Ortsbildkommission eingeholt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995, LGBl. Nr. 73/1998, LGBl. Nr. 87/2013

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