Ortsbildgesetz 1977 § 1. Allgemeine Bestimmungen, LGBl. Nr. 87/2013, gültig ab 01.01.2014

I. Schutz des Ortsbildes

§ 1. Allgemeine Bestimmungen

(1) Der örtliche Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf jene Teile von Gemeinden - ausgenommen die Landeshauptstadt Graz - die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Ortsbild prägen und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer organischen Funktion zu erhalten sind (Schutzgebiete).

(2) Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auf den selbständigen Wirkungsbereich des Landes (Art.15 Abs. 1 B-VG) beschränkt. Durch ihn wird daher insbesondere in die Angelegenheiten des Denkmalschutzes nicht eingegriffen.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind - mit Ausnahme der Strafbestimmungen (§ 18) - solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-77183