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Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft § 4. Inkrafttreten, LGBl. Nr. 58/1993, gültig ab 13.07.1999

§ 4. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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