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Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft (SAPRO Luft) (inklusive Anlagen) § 3. Maßnahmen zur Erreichung der Ziele, LGBl. Nr. 53/2011, gültig ab 06.07.2011

§ 3. Maßnahmen zur Erreichung der Ziele

(1) Ausweisung von Vorranggebieten zur lufthygienischen Sanierung:

1. Die in den Anlagen 1, 2 und 3 ausgewiesenen Gebiete gelten als Vorranggebiete zur lufthygienischen Sanierung im Sinne des § 8 Abs. 4 a des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes. Folgende Gemeinden sind betroffen:

- Gebiet Raum Graz (1): Stadt Graz, Feldkirchen bei Graz, Seiersberg;

- Gebiet Gratkorner Becken (2): Gratkorn, Gratwein, Eisbach, Judendorf-Straßengel;

- Gebiet Köflach-Voitsberg (3): Maria Lankowitz, Köflach, Bärnbach, Rosental an der Kainach, Voitsberg;

- Gebiet Zeltweg (4): Zeltweg, Spielberg bei Knittelfeld;

- Gebiet Fohnsdorf (5): Fohnsdorf;

- Gebiet Pöls (6): Pöls, Oberkurzheim;

- Gebiet Leoben/Donawitz (7): Leoben, St. Peter Freienstein;

- Gebiet Bruck an der Mur, Kapfenberg (8): Bruck an der Mur, Kapfenberg;

- Gebiet Mürzzuschlag (9): Mürzzuschlag;

- Gebiet Peggau (10): Peggau, Deutschfeistritz.

2. Innerhalb der unter Z 1 genannten Vorranggebiet kommt den Luftschadstoffemissionen von Raumheizungen in den folgenden Gebieten eine wesentliche Bedeutung für die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu:

a) Stadtgebiet von Graz;

b) das Gemeindegebiet Feldkirchen bei Graz nördlich der A 2;

c) das Gemeindegebiet von Seiersberg mit Ausnahme des Ortsteiles Gedersberg. Die Begrenzung innerhalb der Gemeinde Seiersberg verläuft von der Kärntner Straße über die Viktor-Geramb-Straße, die Berghofstraße, den Eckleitenweg zur Stadtgrenze von Graz.

(2) Maßnahmen zur Emissionsminderung im Bereich der Raumheizung und Warmwasserbereitung:

- Koordinierter Ausbau von Fernwärme- und Erdgasversorgungsnetzen.

- Die Förderung des Ausbaues von Versorgungsnetzen leitungsgebundener Energieträger sowie des Einsatzes anderer umweltverträglicher Heizungssysteme.

- Die Förderung von Umrüstmaßnahmen im Falle wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.

- Festlegung von Fernwärmeanschlußbereichen innerhalb der im § 3 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Gebiete.

- Laufende sorgfältige Wartung und Kontrolle der Heizungsanlagen.

- Umweltgerechter Betrieb der Feuerungsanlagen.

- Verminderung des Energieverbrauches durch Ausnützung und Förderung wirtschaftlich vertretbarer Möglichkeiten der baulichen Wärmedämmung bei Alt- und Neubauten einschließlich der Nutzung der Sonnenenergie.

- Festlegung von Brennstoffqualitäten fester und flüssiger Brennstoffe.

- Deklaration der Brennstoffqualitäten bei öffentlichen Ausschreibungen.

- Systematische Kontrolle der Brennstoffqualitäten.

(3) Raumplanerische Maßnahmen:

- Bedachtnahme auf die anzustrebenden Immissionsgrenzwerte bei der Ausweisung neuer Wohngebiete in der Nähe von Verkehrsanlagen, Industrie- und Gewerbegebieten und dergleichen zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse.

- Berücksichtigung infrastruktureller Voraussetzungen bei der Ausweisung neuer Wohngebiete zur Vermeidung zusätzlichen Verkehrs.

- Prüfung der Zweckmäßigkeit der Ausweisung von „Beschränkungszonen“ gemäß § 23 Abs. 16 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes im Zuge jeder Revision von Flächenwidmungsplänen.

- Berücksichtigung der von benachbarten Gebieten und Verkehrsflächen ausgehenden Luftverunreinigungen sowie bestehender regionaler bzw. kleinklimatischer Besonderheiten bei neuen Planungsvorhaben („Frischluftschleusen“).

- Bei der Erstellung von Bebauungsrichtlinien, Bebauungsplänen, Flächenwidmungsplänen und regionalen Entwicklungsprogrammen ist in Vorranggebieten auf das Ziel der lufthygienischen Sanierung Rücksicht zu nehmen.

(4) Maßnahmen im Bereich der Luftgüteüberwachung:

a) Immissionsmessungen

In allen Teilen des Landes sind fortgesetzt Messungen über Art und Ausmaß der Verunreinigungen der freien Luft vorzunehmen und die Auswirkungen der dabei ermittelten Luftverunreinigungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen und Sachen zu untersuchen. Die Einrichtungen zur Luftgüteüberwachung müssen dem jeweiligen Stand der Wissenschaften entsprechen. Folgende Messungen sind durchzuführen:

- Kontinuierliche Immissionsmessungen in Belastungsgebieten und Ballungsräumen.

- Immissionsmessungen in bewaldeten Gebieten (forstrelevantes Meßnetz).

- Einsatz mobiler Immissionsmeßstationen zur Verdichtung des bestehenden Meßnetzes und zur Lösung besonderer Fragen.

- Ergänzung der kontinuierlichen automatischen Meßstellen durch flächenhafte Meßnetze bzw. Höhenprofile auf der Basis integraler Meßverfahren.

- Intensivierung der Bioindikation zur ständigen Kontrolle des Belastungszustandes des Waldes.

- Systematische Untersuchungen von nassen (Regen, Schnee, Nebel) und trockenen (Staub) Depositionen zur Erfassung des Schadstoffeintrages in den Boden.

- Spezielle Untersuchungen in besonderen Fällen unter Einsatz moderner Probenahme- und Analyseverfahren.

b) Emissionsmessungen

- Zur Kontrolle der Einhaltung behördlich vorgeschriebener Emissionsgrenzwerte und der Beachtung festgelegter Immissionsschutzpläne sind die Emissionen der bedeutendsten Großemittenten kontinuierlich zu messen und die Meßdaten in das automatische Luftgüteüberwachungssystem des Landes Steiermark einzubinden.

- Anschluß von Emissionsmeßanlagen an das automatische Luftgüteüberwachungssystem der Steiermark.

- Die Emissionen der übrigen Emittenten sind entsprechend ihrer Bedeutung durch kontinuierliche oder periodisch wiederkehrende Messungen zu überprüfen.

c) Immissionskataster

Zum Zweck der koordinierten Durchführung, Auswertung und Interpretation von Immissionsmessungen ist im Rahmen des Landes-Umwelt-Informations-Systems ein Immissionskataster zu führen.

d) Emissionskataster

Als Grundlage für eine effiziente Emittentenkontrolle ist ein Gesamtemissionskataster zu führen, der insbesondere die Bereiche Betriebsemissionen, Verkehrsemissionen und Emissionen aus dem Hausbrand zu umfassen hat.

(5) Empfehlungen zur Emissionsminderung für den Bereich Kraftwerke, Industrie und Gewerbe

- Anpassung emittierender Anlagen an den jeweiligen Stand der Technik.

- Einsatz umweltverträglicher Energieträger.

- Minimierung der Luftschadstoffe aus dem Produktionsprozeß durch geeignete Wahl des Verfahrens.

- Nutzung der bei Produktionsprozessen oder Anlagen zur Energiegewinnung anfallenden Abwärme nach Maßgabe der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten.

(6) Empfehlungen zur Emissionsminderung im Verkehrsbereich

- Förderung der Formen der sanften Mobilität.

- Steigerung der Leistungsfähigkeit und Attraktivität des öffentlichen Verkehrs durch Schaffung großräumiger Nahverkehrsverbundsysteme und der Verbesserung der Infrastruktur.

- Verlagerung des Schwerverkehrs auf die Schiene.

- Einsatz emissionsarmer bzw. emissionsmindernder Techniken im Kraftfahrzeugbereich und bei Tankstellen.

(7) Öffentlichkeitsarbeit

- Information der Bevölkerung über den aktuellen Luftgütezustand.

- Aufklärung über spezielle Fragen der Luftreinhaltung.

- Förderung der Bewußtseinsbildung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2011

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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