§ 2. Grundsätze und Ziele
(1) Grundsätze dieses Entwicklungsprogramms sind:
- die Erhaltung der Luft in ihrer natürlichen Zusammensetzung,
- die Verbesserung der Luftgüte in allen Teilen des Landes, insbesondere in jenen Teilen, wo Grenzwerte nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft, IG – L, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2007, überschritten werden,
- der Schutz der Bevölkerung sowie des Naturraumes (insbesondere Fauna und Flora) vor den Einwirkungen schädlicher Luftverunreinigungen sowie
- die Bewahrung wertvoller Bausubstanzen vor materialzerstörenden Luftschadstoffeinwirkungen.
(2) Besondere Ziele dieses Entwicklungsprogramms sind:
- die Vermeidung hygienisch bedenklicher Luftschadstoffkonzentrationen aus Heizungsanlagen zum Schutz der Bevölkerung,
– die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft, IG – L, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2007,
- die Sicherung einer dem Stand der Wissenschaften entsprechenden Luftgüteüberwachung in der gesamten Steiermark sowie
- die Überwachung des Schadstoffausstoßes von Großemittenten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2011
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