§ 1. Aufgaben
(1) Das Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft ist ein Leitbild für die Planung und Umsetzung von Konzepten zur Verbesserung der Luftgüte sowie für den Ausbau der Luftgüteüberwachung in allen Teilen der Steiermark.
(2) Das Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und den Anlagen 1, 2 und 3.
(3) Aufgabe dieses Entwicklungsprogramms ist die planmäßige, vorausschauende Festlegung von Maßnahmen zur Verwirklichung der in § 2 genannten Ziele.
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