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LEP 2009 § 7. Landesweite Grundsätze und weiterführende Festlegungen, die in den regionalen Entwicklungsprogrammen und in der örtlichen Raumordnung umzusetzen sind, LGBl. Nr. 75/2009, gültig ab 01.09.2009

§ 7. Landesweite Grundsätze und weiterführende Festlegungen, die in den regionalen Entwicklungsprogrammen und in der örtlichen Raumordnung umzusetzen sind

(1) In den regionalen Entwicklungsprogrammen sind insbesondere die nachstehend angeführten Landschaftsräume in den jeweiligen Planungsregionen planlich abzugrenzen und Ziele und Maßnahmen dazu festzulegen:

1. Bergland über der Waldgrenze und Kampfwaldzone, bestehend aus hochalpinen Waldbereichen, einem Gürtel aus Zwergsträuchern, den alpinen Rasen und den Gipfelbereichen der Zentralalpen und der nördlichen Kalkalpen.

2. Forstwirtschaftlich geprägtes Bergland, bestehend aus walddominierten Flanken der alpinen Täler sowie stark bewaldeten Bereichen der Mittelgebirge am Rande der Alpen,

3. Grünlandgeprägtes Bergland, bestehend aus den grünlandgeprägten mittleren Hangzonen der inner- und randalpinen Täler sowie höher gelegenen Seitentäler, sowie die Kuppen und Hanglagen der Alpenausläufer,

4. Grünlandgeprägte Becken, Passlandschaften und inneralpine Täler, bestehend aus den breiten inneralpinen Tälern und grünlandgeprägten Becken und Passlandschaften,

5. Außeralpines Hügelland, bestehend aus den Rücken, Kuppen und Flanken sowie den Muldentälern des Hügellandes,

6. Außeralpine Wälder und Auwälder, bestehend aus steilen Riedelflanken und größeren Auwaldbereichen,

7. Ackerbaugeprägte Talböden und Becken, bestehend aus den Talböden und Becken mit überwiegend großflächig zusammenhängender landwirtschaftlicher Nutzung,

8. Siedlungs- und Industrielandschaften (Agglomerationsräume), bestehend aus urbanen und suburbanen Landschaften an den Kreuzungspunkten oder entlang von Verkehrsachsen,

9. Bergbaulandschaften sind Landschaften, bei denen als Folge der großflächigen Entnahme von mineralischen Rohstoffen die Vegetation und der belebte Bodenhorizont abgetragen wurden.

(2) In den regionalen Entwicklungsprogrammen sind insbesondere nachstehende Vorrangzonen in den jeweiligen Planungsregionen planlich abzugrenzen und Ziele und Maßnahmen dazu festzulegen:

1. Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung, das sind Siedlungsschwerpunkte bzw. Bereiche mit innerstädtischer Bedienungsqualität im öffentlichen Personennahverkehr sowie entlang der Hauptlinien des öffentlichen Personennahverkehrs.

2. Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe, das sind Flächen für Industrie- und Gewerbebetriebe von regionaler bzw. überregionaler Bedeutung.

3. Grünzonen, das sind Flächen, die dem Schutz der Natur- oder Kulturlandschaft und ihrer Faktoren (ökologische Funktion) und/oder der Naherholung (Erholungsfunktion) dienen. Darüber hinaus können sie auch Funktionen der Wasserwirtschaft, insbesondere des Schutzes von Siedlungsgebieten und vor Gefährdungen der Trinkwasserresourcen erfüllen.

4. Rohstoffvorrangzonen, das sind Flächen, die der Sicherung von regional und überregional bedeutenden Vorkommen mineralischer Rohstoffe dienen.

5. Vorrangzonen für die Landwirtschaft, das sind Flächen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darüber hinaus können sie auch Funktionen des Schutzes der Natur- und Kulturlandschaft und ihrer Faktoren sowie des Schutzes von Siedlungsgebieten vor Gefährdungen erfüllen.

6. Flächenausweisungen zur Errichtung überörtlicher Infrastruktur einschließlich der erforderlichen Abstandsflächen sowie Flächen für Schutz-, Entwässerungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die für die Errichtung und den Schutz von regional bzw. überregional bedeutender Infrastruktur (z. B. Verkehrsinfrastruktur, Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie Katastrophenschutzmaßnahmen) benötigt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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