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LEP 2009 § 6. Grundsätze für die Erstellung von kleinregionalen Entwicklungskonzepten, LGBl. Nr. 75/2009, gültig ab 01.09.2009

§ 6. Grundsätze für die Erstellung von kleinregionalen Entwicklungskonzepten

(1) Ziel der kleinregionalen Entwicklungskonzepte ist die Festlegung jener kommunalen Aufgaben, die in Zukunft von den Gemeinden der Kleinregion gemeinsam erledigt werden sollen. Grundlage dafür ist eine abgestimmte Entwicklungsstrategie mit Zielen und Maßnahmen. Durch Synergieeffekte sollen die kommunalen Leistungen verbessert, die Haushalte der Einzelgemeinden entlastet und der Handlungsspielraum für gemeinsame Projekte erweitert werden.

(2) Die kleinregionalen Entwicklungskonzepte enthalten nachstehende Inhalte:

1. die Bestandsanalyse, bestehend aus

– einer Beschreibung der strukturellen Ausgangssituation der Kleinregion,

– einer Darstellung der bestehenden Kooperationen zur Erfassung der Vernetzungen zwischen den Gemeinden und Aufzeigen zukünftiger Kooperationspotenziale,

– einem Überblick der in der Kleinregion vorhandenen Infrastrukturen, um bestehende Angebote und notwendige Investitionen sichtbar zu machen,

– einer Finanzanalyse der Gemeindehaushalte, um in der Finanzplanung abzuschätzen, in welchem Umfang in den Gemeinden Konsolidierungsbedarf besteht oder finanzieller Spielraum für Investitionen vorhanden ist,

– einer Darstellung der von den Gemeinden der Kleinregion erbrachten Leistungen und der bereits bestehenden Gemeindekooperationen;

2. eine Stärken/Schwächen-Chancen/Risiken(SWOT-)Analyse, in der die aktuelle Situation analysiert und zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten dargelegt werden können;

3. die Festlegung einer gemeinsamen strategischen Ausrichtung und von Zielsetzungen, die dazu beitragen sollen, dass zwischen den beteiligten Gemeinden Konsens über die grundsätzliche Ausrichtung der Kleinregion besteht. Hauptziel der Kleinregionskooperationen ist die effizientere Erledigung kommunaler Aufgaben und damit verbunden das Nutzen von Synergie- und Einsparungspotenzialen sowie das Sichtbarmachen von Entwicklungspotenzialen. Ziele und Maßnahmen sollen für die folgenden Themenbereiche formuliert werden:

– Verwaltung,

– Daseinsvorsorge (kommunale Dienstleistungen: Wohnungswesen, Nahversorgung, Wasserversorgung etc.),

– kleinregionale Wirtschaft in den einzelnen Wirtschaftssektoren (Landwirtschaft, Industrie und Gewerbe, Handel und Dienstleistungen),

– Naturraum, Umwelt, Klima (Topografie und Landschaftsraum, Gewässer, Umwelt, Klima und Energie, Lärmsituation, Luftqualität etc.),

– soziokulturelle Infrastruktur (Bildung, Gesundheit, Altersversorgung, Jugendeinrichtungen, Sicherheit, Gemeindeeinrichtungen, Kultur, Vereine, Einrichtungen für das Gemeinschaftsleben sowie Schulen und Kindergärten etc.),

– technische Infrastruktur (Verkehr/Mobilität, Kommunikation, Energie, Wasser, Abwasser, Abfall etc.);

4. die Festlegung gemeinsamer kommunaler Aufgaben: Von den Gemeinden wird definiert, in welchen Bereichen Kooperations- und Entwicklungspotenzial vorhanden ist. Es sollen jene Bereiche im kleinregionalen Entwicklungskonzept festgelegt werden, in denen durch eine gemeinschaftliche Erledigung und durch die gemeinsame Nutzung von vorhandenen Ressourcen ein wechselseitiger Vorteil für die Gemeinden der Kleinregion erzielt werden kann. Als Grundlage für die weiteren Umsetzungsaktivitäten soll eine Prioritätenliste erstellt werden.

(3) Die Erarbeitung der gemeinsamen Entwicklungsstrategie sowie der Ziele und Maßnahmen sollen unter breiter Einbindung relevanter kleinregionaler AkteurInnen erfolgen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die erarbeitete Strategie und die definierten Ziele die tatsächlichen Bedürfnisse der Kleinregion abbilden.

(4) Die kleinregionalen Entwicklungskonzepte werden von der Kleinregionsversammlung nach Maßgabe der Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung beschlossen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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