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LEP 2009 § 5. Grundsätze für die Erstellung von regionalen Entwicklungsleitbildern, LGBl. Nr. 75/2009, gültig ab 01.09.2009

§ 5. Grundsätze für die Erstellung von regionalen Entwicklungsleitbildern

(1) Regionale Entwicklungsleitbilder ergänzen die regionalen Entwicklungsprogramme als nicht rechtsverbindliche Instrumente. Sie haben eine integrierte, sektorübergreifende, inner- und außerregional abgestimmte regionale Entwicklungsstrategie mit zugehörigen Stärkefeldern zum Ziel. Sie dienen der Koordination aller Aktivitäten der Regionalentwicklung in der Region und als Grundlage für Entscheidungen und Förderungen des Landes zur Regionalentwicklung. Die regionalen Entwicklungsleitbilder sind für einen Zeitraum von zirka zehn Jahren auszulegen und regelmäßig, spätestens nach fünf Jahren, auf ihre Aktualität zu überprüfen und zu evaluieren.

(2) Die regionalen Leitbilder enthalten nachstehende Inhalte:

1. eine kurze, allgemeinverständliche Zusammenfassung des Leitbildes;

2. die Strukturanalyse:

– Darstellung der räumlichen Lage und Abgrenzung der Region, Analyse von Regionsdaten, Aufarbeitung bereits vorhandener teilregionaler und kleinregionaler Strategien;

– Aufbereitung jener Trends und Herausforderungen, welche die Entwicklung der Region am stärksten prägen (z. B. Verschiebungen innerhalb von Wirtschaftssektoren) bzw. der stärksten Herausforderungen für die Region (z. B. demographische Entwicklung);

– Einbettung in übergeordnete Rahmenbedingungen: Ableitung der Inhalte des Landesentwicklungsleitbildes für die Region bzw. Darstellung der Auswirkungen von übergeordneten Projekten, welche die Entwicklung der Region massiv prägen (z. B. hochrangige Infrastrukturentwicklung etc.);

3. die gemeinsame strategische Ausrichtung:

– Formulierung einer Vision/Dachmarke für die integrierte Entwicklung der Region. Erstellung einer gemeinsamen strategischen Ausrichtung, aufbauend auf einer Stärken/Schwächen-Chancen/Risken (SWOT-)Analyse;

– Konkretisierung der Vision/Dachmarke zu Strategien und Stärkefeldern;

4. folgende Anhänge:

– Methodik und Projektablauf bei der Leitbilderstellung,

– beteiligte Institutionen/Personen an der Leitbilderstellung,

– Evaluierung des Leitbildprozesses.

(3) Die regionalen Entwicklungsleitbilder werden von den Regionalversammlungen beschlossen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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