LEP 2009 § 3. Ordnung der Raumstruktur, LGBl. Nr. 75/2009, gültig ab 01.09.2009

§ 3. Ordnung der Raumstruktur

(1) Ziele der Ordnung der Raumstruktur sind

1. ein entsprechend gegliedertes Netz zentraler Orte mit entwicklungsfähigen, gut erreichbaren Wohn- und Arbeitsstandorten,

2. bestmögliche Versorgungsverhältnisse mit zentralen Dienstleistungen und Einrichtungen sowie

3. die zweckmäßige und bedarfsgerechte Erschließung des Landesgebietes.

(2) Für die Entwicklung der Siedlungsstruktur ist eine gestreute Schwerpunktbildung (dezentrale Konzentration) durch eine Steuerung der Verdichtungstendenz nicht allein auf das Hauptzentrum des Landes, sondern auf ein abgestuftes Netz von zentralen Orten in geeigneten Gemeinden anzustreben. In den Gemeinden sind dazu Siedlungsschwerpunkte festzulegen. Damit soll eine günstige Versorgungsinfrastruktur auf kommunaler, kleinregionaler, regionaler und landesweiter Ebene erreicht werden.

(3) Das Netz zentraler Orte umfasst folgende Stufen:

1. Kernstädte, das sind Städte mit einem öffentlichen und privaten Güter- und Leistungsangebot des Ausnahmebedarfes der Bevölkerung des Landes;

2. regionale Zentren, das sind Orte mit einem öffentlichen und privaten Güter- und Leistungsangebot des gehobenen Bedarfes der Bevölkerung einer Region;

3. regionale Nebenzentren ergänzen die regionalen Zentren, um das Güter- und Leistungsangebot der regionalen Zentren in allen Regionsteilen sicherzustellen;

4. teilregionale Versorgungszentren, das sind Orte mit einem öffentlichen und privaten Güter- und Leistungsangebot des Grundbedarfes der Bevölkerung mehrerer Gemeinden beziehungsweise einer Kleinregion.

(4) Als Stadtregionen gelten räumlich funktionelle Einheiten um Kernstädte oder regionale Zentren, die sich aus dem städtisch verdichteten Agglomerationsraum und der zugeordneten Außenzone zusammensetzen. Die Abgrenzung der Stadtregionen mit dem Ziel einer gemeindeübergreifend abgestimmten räumlichen Entwicklung hat im Zuge der Erstellung des betreffenden regionalen Entwicklungsprogramms zu erfolgen.

(5) Es gelten beziehungsweise sind nach ihrer zentralörtlichen Einstufung zu entwickeln:

1. die Landeshauptstadt Graz als Kernstadt der Stadtregion Graz;

2. als regionale Zentren:

– Leoben, Bruck an der Mur und Kapfenberg in der Stadtregion Obersteiermark,

– Judenburg und Knittelfeld in der Stadtregion Aichfeld-Murboden,

– Voitsberg und Köflach in der Stadtregion Weststeiermark,

– Bad Radkersburg,

– Deutschlandsberg,

– Feldbach,

– Fürstenfeld,

– Gleisdorf;

– Hartberg,

– Leibnitz,

– Liezen,

– Mürzzuschlag,

– Murau,

– Weiz,

3. als regionale Nebenzentren:

– Bad Aussee,

– Birkfeld,

– Eisenerz,

– Gröbming,

– Mariazell,

– Neumarkt,

– Schladming,

– St. Gallen.

(6) Die Festlegung von teilregionalen Versorgungszentren hat im Rahmen der Erstellung regionaler Entwicklungsprogramme zu erfolgen.

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