§ 2. Regionen
(1) Regionen sind räumliche Einheiten, die jede für sich die erforderlichen räumlichen Voraussetzungen für möglichst alle Daseinsgrundfunktionen bieten sollen, so dass sie gut ausgestattete und funktionsfähige Lebensräume für ihre Bevölkerung darstellen. Daseinsgrundfunktionen sind die Funktionen Wohnen, Arbeiten, Erholen, Bildung, Ver- und Entsorgung, soziale Kommunikation und Verkehr.
(2) Als Regionen werden festgelegt:
1. Liezen, bestehend aus dem politischen Bezirk Liezen,
2. Obersteiermark Ost, bestehend aus den politischen Bezirken Bruck an der Mur, Leoben und Mürzzuschlag,
3. Obersteiermark West, bestehend aus den politischen Bezirken Murtal und Murau,
4. Oststeiermark, bestehend aus den politischen Bezirken Weiz, Hartberg und Fürstenfeld,
5. Südoststeiermark, bestehend aus den politischen Bezirken Feldbach und Radkersburg,
6. Südweststeiermark, bestehend aus den politischen Bezirken Leibnitz und Deutschlandsberg, und
7. Steirischer Zentralraum, bestehend aus der Stadt Graz und den politischen Bezirken Voitsberg und Graz-Umgebung.
(3) Innerhalb der Regionen können Planungsräume als Teilräume abgegrenzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2012
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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