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Kanalgesetz 1988 § 4., LGBl. Nr. 49/2010, gültig ab 01.07.2010

§ 4.

(1) In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Grundstückseigentümers, die mit dem anschlusspflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind und wenn Schmutz- oder Regenwässer anfallen (Hof und sonstige Nebengebäude). Befinden sich die Grundstücke im Bauland im Sinn der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen und wird ein zusammenhängender Baulandbereich durch einen Kanalstrang erschlossen, so entsteht die Anschlusspflicht unabhängig vom Abstand zum Kanalstrang. In diesem Fall hat jedoch der Anschlussverpflichtete die Kosten für die Hauskanalanlage, Instandhaltung und Reinigung (§ 7 Abs. 1) nur für eine Anschlusslänge von höchstens 100 m zu tragen.

(2) Regenwässer sind nur abzuleiten, wenn eine Regenwasser- oder Mischwasserkanalisation vorhanden ist.

(3) Für außerhalb des Anschlußverpflichtungsbereiches bestehende oder künftig zu errichtende Bauwerke besteht eine Anschlußverpflichtung dann, wenn der Mehraufwand für die Errichtung der Kanalanlage außerhalb des Anschlußverpflichtungsbereiches von der Gemeinde getragen und Bestandteil der öffentlichen Kanalanlage wird.

(4) Falls der Eigentümer des Grundstückes mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, trifft die Verpflichtung nach Abs. 1 den Bauwerkseigentümer.

(5) Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Gleiches gilt für Regenwässer, wenn ihre Versickerung auf dem eigenen Grundstück möglich ist oder sie als Betriebsmittel (zum Beispiel zur Bodenbewässerung) Verwendung finden. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber. Die Ausnahmen sind mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer oder gegen Widerruf zu erteilen.

(5a) Die Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage entfällt, wenn der Anschluß nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden könnte (Rutschterrain, Höhenlage u. dgl.).

(6) Der Anschlußzwang nach Abs. 1 kann auch an eine private Kanalanlage, dessen Eigentümer baubehördlich verpflichtet ist, die Einleitung fremder Schmutz- oder Regenwässer zu dulden, ausgesprochen werden.

(7) Keinesfalls darf durch einen Anschluß an die Kanalanlage der Umfang (Art und Maß) der wasserrechtlichen Bewilligung für die Einleitung der Schmutzwässer in den Vorfluter überschritten werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1998, LGBl. Nr. 49/2010

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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