zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Kanalgesetz 1988 § 2., LGBl. Nr. 79/1988, gültig ab 01.11.1988

§ 2.

(1) Bei Ableitung von Wässern nach § 1 durch Kanäle (Kanalanlage) sind diese als Schmutz-, Regen- oder Mischwasserkanäle auszubilden.

(2) In Schmutzwasserkanäle dürfen außer Schmutzwässern auch verunreinigte Kühlwässer, in Regenwasserkanäle nur Regenwässer eingeleitet werden (Trennsystem).

(3) In Mischwasserkanäle können sowohl Schmutzwässer als auch Regenwässer eingeleitet werden (Mischsystem).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77180