§ 1.
(1) Die im Bauland im Sinn der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen oder auf sonstigen bebauten Grundstücken anfallenden Schmutz- und Regenwässer sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Weise vom Grundstückseigentümer abzuleiten oder zu entsorgen.
(2) Schmutzwässer im Sinne dieses Gesetzes sind Hausabwässer sowie gewerbliche, industrielle und landwirtschaftliche Produktionsabwässer (Betriebswässer).
(3) Stallabwässer (Jauche und Gülle) sind in Sammelgruben entsprechend den baurechtlichen Bestimmungen einzuleiten.
(4) Den Regenwässern werden Quellabflüsse, Drainagewässer und reine Kühlwasser gleichgehalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995, LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 13/2011
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