§ 3.
(1) Schmutzwässer, die durch ihre Beschaffenheit den Bestand oder den Betrieb der Kanal- oder Abwasserreinigungsanlage beeinträchtigen oder die mit der Wartung dieser Anlage befaßten Personen gefährden können, wie feuer- und zündschlaggefährliche, heiße, säure-, fett- oder ölhaltige, schädliche oder widerliche Ausdünstungen verbreitende Flüssigkeiten u. dgl., sind am Orte der Entstehung durch geeignete Vorrichtungen (Abscheider für brennbare Flüssigkeiten, Fettabscheider, Neutralisierungsanlagen, Kühl-, Klärbecken, Desinfektionsvorrichtungen u. dgl.) entsprechend vorzureinigen.
(2) Betriebe, bei denen nicht ausschließlich Hausabwässer anfallen, haben vor dem Kanalanschluß nachzuweisen, daß ihre Abwässer weder den Bestand noch den Betrieb der Kanal- oder der Abwasserreinigungsanlage beeinträchtigen oder die mit der Wartung der Anlagen befaßten Personen gefährden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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