§ 8.
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 3, der § 2, 3, 4 Abs. 1 und 5, der § 6 und 7 sowie die Nichtbefolgung der nach diesem Gesetz getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach den Strafbestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, in der geltenden Fassung, zu ahnden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1998, LGBl. Nr. 87/2013
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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