Kanalgesetz 1988 § 7a. Landesförderung, LGBl. Nr. 82/1998, gültig von 01.11.1998 bis 14.07.2011

§ 7a. Landesförderung

(1) Förderungen von Maßnahmen der Abwasservermeidung, der Abwasserentsorgung und der Behandlung, Verwertung oder Entsorgung der Reinigungsrückstände haben unter Beachtung der ökologischen, volks- und betriebswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

(2) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen durch Verordnung zu erlassen. Hiebei sind insbesondere jene Gemeinden zu berücksichtigen, deren Abwasserentsorgung im Sinne § 2 a Abs. 1 besondere Priorität besitzt.

(3) Art und Höhe der Förderung sind in der Verordnung unter Berücksichtigung zumutbarer Eigenanteile der Anschluß- bzw. Förderungswerber festzulegen. Für Ideenwettbewerbe gemäß § 2 b Abs. 2 sind gesonderte Förderungen vorzusehen.

(4) Die Förderung ist unter der Bedingung zu erteilen, daß bei widmungswidriger Verwendung die gewährten Förderungsmittel rückzuerstatten sind.

(5) Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1998

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