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Kanalgesetz 1988 § 7., LGBl. Nr. 79/1988, gültig ab 01.11.1988

§ 7.

(1) Hauskanalanlagen sind von den beteiligten Grundstückseigentümern (Bauwerkseigentümern) instand zu halten und regelmäßig zu reinigen. Die regelmäßige Reinigung der Grundleitungen der Hauskanalanlagen bei Anschluß an eine Kanalanlage obliegt der Gemeinde, sofern sie in der Kanalbenützungsgebühr inbegriffen ist.

(2) Die Eigentümer und Bestandnehmer von Grundstücken und Bauwerken sind verpflichtet, die Vornahme von Kanalreinigungsarbeiten durch die von der Gemeinde hiezu bestellten Organe oder die von ihr beauftragten Unternehmen zu dulden und zu diesem Zwecke, soweit erforderlich, auch das Betreten von Räumen zu gestatten.

(3) Die Grundstückseigentümer (Bauwerkseigentümer) tragen die Kosten einer außerordentlichen Räumungs- oder Reinigungsarbeit der Gemeinde an der Kanalanlage, wenn diese Arbeiten durch eine Unterlassung der nötigen Instandhaltung oder durch einen bestimmungswidrigen Gebrauch der Hauskanalanlage verursacht wurden.

(4) Entstehen durch einen bestimmungswidrigen Gebrauch der Hauskanalanlage Schäden an der Kanalanlage, so hat der Grundstückseigentümer (Bauwerkseigentümer) für die Kosten der Behebung solcher Schäden und der allenfalls erforderlichen Räumungs- und Reinigungsarbeiten aufzukommen.

(5) Die Baubehörde kann dem Grundstückseigentümer (Bauwerkseigentümer) unbeschadet des ihm nach dem Privatrecht zustehenden Rückgriffsrechtes den Ersatz der Kosten für Arbeiten nach den Abs. 3 und 4 vorschreiben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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