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Kanalgesetz 1988 § 5., LGBl. Nr. 79/1988, gültig von 01.11.1988 bis 31.12.2013

§ 5.

(1) Wenn der Anschluß einer Hauskanalanlage an eine Kanalanlage nur über fremden Grund durchgeführt werden kann, ist der Eigentümer des fremden Grundes bzw. der Hauskanalanlage verpflichtet, die Herstellung neuer, die Änderung der Mitbenützung bereits bestehender Grundleitungen sowie die Vornahme der erforderlichen Erhaltungs- und Reinigungsarbeiten unter Inanspruchnahme seines Grundes bzw. seiner Hauskanalanlage gegen eine angemessene, vom Berechtigten zu leistende Entschädigung zu dulden. Diese Verpflichtung ist über Antrag der Baubehörde im Grundbuch ersichtlich zu machen. Für einen Anschluß über öffentlichen Grund ist keine Entschädigung zu leisten.

(2) Im Bescheid gemäß § 6 Abs. 1 ist über die Höhe der zu leistenden Entschädigung gemäß Abs. 1 zu entscheiden. Gegen die Festsetzung der Höhe ist keine Berufung zulässig. Jede Partei kann innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes treten die Bestimmungen des Bescheides gemäß § 6 Abs. 1 hinsichtlich der Festsetzung des Entschädigungsbetrages außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart. Eine erneute Anrufung des Gerichtes in dieser Sache ist unzulässig. Für das Entschädigungsverfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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