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Kanalgesetz 1988 § 2b., LGBl. Nr. 82/1998, gültig ab 01.11.1998

§ 2b.

(1) Sind im Gemeindegebiet oder in Teilen desselben die Abwässer noch zu entsorgen, so hat die Gemeinde die Absicht, einen Abwasserplan zu erlassen, ortsüblich kundzumachen. Die Erstellung des Abwasserplanes hat nach ökologischen und ökonomischen Kriterien zu erfolgen. Allfällige Ergebnisse von Studien, zum Zwecke der Optimierung durchgeführten Variantenuntersuchungen und gegebenenfalls von Ideenwettbewerben sowie Planungen (Planungsgrundlagen) sind heranzuziehen.

(2) Ein Ideenwettbewerb ist dann durchzuführen, wenn

a) überdurchschnittlich hohe Kosten zu erwarten sind oder

b) außerordentliche wasserwirtschaftliche oder technische Rahmenbedingungen gegeben sind.

Ziel des Ideenwettbewerbes ist das Aufzeigen von ökologisch, technisch und wirtschaftlich realisier- und betreibbaren Lösungen. Zur Durchführung des Ideenwettbewerbes sind mindestens zwei fachkundige Planer einzuladen.

(3) Die Gemeinde hat im Rahmen einer öffentlichen Erörterung die für die Erstellung des Abwasserplanes herangezogenen Planungsgrundlagen gemäß Abs. 1 vorzustellen (Bürgerbeteiligung).

(4) Der Gemeinderat hat sich sodann mit den vorliegenden Planungsgrundlagen auseinanderzusetzen und die ökologisch, volks- und betriebswirtschaftlich optimierte Lösung zu ermitteln. Diese optimierte Lösung ist in einen Entwurf eines Abwasserplanes umzusetzen.

(5) Mit Beschluß des Gemeinderates ist der Entwurf des Abwasserplanes durch mindestens acht Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage des Entwurfes ist ortsüblich kundzumachen, wobei in der Kundmachung darauf hinzuweisen ist, daß Gemeindemitglieder innerhalb der Auflagefrist Einwendungen schriftlich und begründet beim Gemeindeamt (Magistrat) erheben können.

(6) Dem zur Einsicht aufgelegten Entwurf eines Abwasserplanes ist eine Darstellung beizuschließen, aus der hervorgeht, daß dieser den ökologischen sowie volks- und betriebswirtschaftlichen Kriterien entspricht. Ist die Finanzierung von Abwasserentsorgungsmaßnahmen nur mit Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel möglich, ist die Übereinstimmung mit den einschlägigen Förderungsgesetzen zu bestätigen.

(7) Nach Ablauf der Auflagefrist hat der Bürgermeister den Entwurf des Abwasserplanes samt den eingelangten schriftlichen Einwendungen unverzüglich dem Gemeinderat zur Beschlußfassung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung 1967, LGBl.Nr. 115, i. d. g. F., vorzulegen. Die begründeten Einwendungen sind vom Gemeinderat zu beraten und in Abwägung mit den Zielen und Grundsätzen der Abwasserentsorgung nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Der Beschluß bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Nach erfolgter Beschlußfassung sind diejenigen, die begründete Einwendungen vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden oder nicht; erfolgt keine Berücksichtigung, ist dies zu begründen.

(8) Kommt die Gemeinde ihrer Verpflichtung zur Erlassung eines Abwasserplanes nicht fristgerecht nach, kann diese durch die Landesregierung auf Kosten der Gemeinde erfüllt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1998

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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