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Kanalgesetz 1988 § 2a., LGBl. Nr. 82/1998, gültig ab 01.11.1998

§ 2a.

(1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß

a) zusammenhängende Entsorgungsgebiete mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten bis zum ,

b) zusammenhängende Entsorgungsgebiete von 2000 bis 15.000 Einwohnerwerten bis zum

mit Schmutzwassersammelsystemen einschließlich einer ordnungsgemäßen Abwasserreinigungsanlage ausgestattet werden. (Anforderungen gemäß der Richtlinie des Rates vom über die Behandlung von kommunalem Abwasser, 91/271/EWG.) Die Verpflichtung der Gemeinden gilt auch dann erfüllt, wenn die Ausstattung durch Dritte besorgt wird (z. B. durch Abwasserverbände oder -genossenschaften, private Unternehmen).

Unter einem zusammenhängenden Entsorgungsgebiet ist das der jeweils anzutreffenden Siedlungsstruktur entsprechende Einzugsgebiet für eine gemeinschaftliche Abwasserentsorgung zu verstehen. Die Landesregierung hat jene Gemeinden zu verständigen, die zur Abwasserentsorgung zusammenhängender Entsorgungsgebiete verpflichtet sind.

(2)

a) Die Landesregierung kann für das gesamte Bundesland oder Teile desselben einen Landesabwasserplan verordnen. Auf bestehende Planungen der Gemeinde ist Bedacht zu nehmen.

b) Der Landesabwasserplan hat nach Maßgabe wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen jedenfalls zu enthalten:

– die Vorranggebiete für die Abwasserentsorgung;

– allfällige Dringlichkeitsstufen innerhalb der Vorranggebiete hinsichtlich der zeitlichen Verwirklichung der Abwasserentsorgungsmaßnahmen (Prioritätenreihung).

c) Für die Festlegung der Vorranggebiete durch die Landesregierung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

– Schutz von Trinkwasserversorgungsanlagen und Wasservorkommen in Wasserschon- und -sanierungsgebieten;

– bestehende Grundwasserbeeinträchtigung und hygienische Verhältnisse;

– Verbesserung bzw. Erhaltung der Gewässergüte der Fließgewässer;

– Vermeidung des Nährstoffeintrages in stehende Gewässer.

(3) Alle Gemeinden haben gemeinsam mit dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften durchzuführenden Revisionsverfahren, längstens jedoch binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Abwasserplan zu erlassen. Der Abwasserplan ist an den jeweiligen Entwicklungsstand der örtlichen Raumplanung anzupassen. Abwasserpläne der Gemeinden dürfen dem Landesabwasserplan nicht widersprechen.

(4) Der Abwasserplan der Gemeinde hat auf Grundlage einer Bestandsaufnahme jedenfalls zu enthalten:

1. Abgrenzung der Gebiete, deren Abwässer bereits ordnungsgemäß entsorgt werden, sowie – gegebenenfalls – jener Gebiete, die noch zu entsorgen sind;

2. Zeitplan für den Ausbau von Entsorgungsanlagen; eine Trennung in Bauabschnitte ist zulässig;

3. Angaben der Art der Sammlung, des Transportes und der Reinigung von Abwässern, die keiner öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage zugeführt werden können (z. B. Gruppenanlagen für Streusiedlungen, Einzelanlagen);

4. Darlegung der Art der ordnungsgemäßen Entsorgung des Inhaltes von Sammelgruben.

In Gemeinden, deren Abwässer bereits flächendeckend entsorgt werden, genügt eine planliche Darstellung im Maßstab des Flächenwidmungsplanes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1998

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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