Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 9., LGBl. Nr. 134/1993, gültig von 01.01.1994 bis 26.05.2009

I. ABSCHNITT Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

§ 9.

(1) Ein Rechtsgeschäft ist ferner zu genehmigen,

1. wenn das Grundstück bergbaulichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen oder als Bauland verwendet werden soll und

- das öffentliche Interesse an der neuen Verwendung jenes an der Erhaltung der bisherigen Verwendung überwiegt,

- die neue Verwendung raumordnungsrechtlichen Zielen nicht widerspricht und

- die land- und forstwirtschaftliche Nutzung allfällig verbleibender Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird oder

2. wenn das veräußerte Grundstück einem Betrieb zugehört, der hauptsächlich anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient.

(2) Liegt ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde (§ 14), dann darf eine Genehmigung nach Abs. 1 Z 1 nur mit der Auflage erteilt werden, daß das Grundstück nicht als Zweitwohnsitz benutzt werden darf.

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