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Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 8a., LGBl. Nr. 81/2010, gültig von 25.09.2010 bis 14.07.2011

I. ABSCHNITT Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

§ 8a.

(1) Ein genehmigungspflichtiger Rechtserwerb an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück ist, sofern der landwirtschaftliche Teil des Grundstückes 1.000 m² übersteigt und die Rechtserwerberin/der Rechtserwerber keine Landwirtin/kein Landwirt ist, nach den Abs. 2 und 3 bekannt zu machen.

(2) Die Grundverkehrsbezirkskommission hat unverzüglich

1. die Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, sowie

2. die Landwirtin/den Landwirt, die/der das Grundstück zuletzt bewirtschaftet hat, schriftlich vom beabsichtigten Rechtserwerb zu verständigen.

(3) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, hat den Rechtserwerb durch Anschlag an der Amtstafel ohne unnötigen Aufschub bekannt zu machen. Die Bekanntmachungsfrist beträgt einen Monat. Auf die Möglichkeit einer Mitteilung nach Abs. 4 ist hinzuweisen.

(4) Während der Bekanntmachungsfrist kann eine Landwirtin/ein Landwirt der Grundverkehrsbezirkskommission schriftlich mitteilen, dass sie/er bereit ist, ein gleichartiges Rechtsgeschäft über das land- und forstwirtschaftliche Grundstück zum ortsüblichen Preis oder ortsüblichen Pachtzins abzuschließen. Erfolgt mit der Mitteilung der Nachweis, dass sie/er zum Rechtserwerb in der Lage ist, hat die Grundverkehrsbezirkskommission dem Rechtsgeschäft durch die Nichtlandwirtin/den Nichtlandwirt die Genehmigung zu versagen.

(5) Als Landwirtin/Landwirt gilt

1. wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder seiner Lebensgefährtin/ihrem Lebensgefährten oder ihrer eingetragenen Partnerin/seinem eingetragenen Partner oder anderen Landwirtinnen/Landwirten oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern bewirtschaftet oder

2. nach Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder landwirtschaftlichen Grundstückes im Sinne der Z 1 tätig sein will und die dazu erforderlichen Voraussetzungen besitzt. Das Vorliegen derartiger Voraussetzungen ist jedenfalls unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 anzunehmen.

(6) Eine juristische Person gilt dann als Landwirtin/Landwirt im Sinne des Abs. 5, wenn sie eine land- und forstwirtschaftliche Betriebsgesellschaft ist und die Wirtschaftsführerin/der Wirtschaftsführer der juristischen Person die zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes erforderlichen Voraussetzungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 besitzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 81/2010

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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