Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 7. Pflicht zur Einholung der Genehmigung § 7, LGBl. Nr. 134/1993, gültig von 01.01.1994 bis 14.07.2011

I. ABSCHNITT Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

§ 7. Pflicht zur Einholung der Genehmigung § 7

(1) Wer auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung binnen einem Monat nach Vertragsabschluß bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen.

(2) Der Antrag ist zu begründen; ihm ist die Vertragsurkunde im Original oder eine beglaubigte Abschrift anzuschließen.

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