I. ABSCHNITT Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
§ 7. Pflicht zur Einholung der Genehmigung § 7
(1) Wer auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung binnen einem Monat nach Vertragsabschluß bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen.
(2) Der Antrag ist zu begründen; ihm ist die Vertragsurkunde im Original oder eine beglaubigte Abschrift anzuschließen.
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