Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 6. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, LGBl. Nr. 44/2009, gültig von 27.05.2009 bis 24.09.2010

I. ABSCHNITT Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

§ 6. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

(1) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betrifft, die

1. für Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Verkehrs bestimmt sind,

2. Gegenstand von Maßnahmen der Bodenreform sind und wenn das Rechtsgeschäft vor einer Agrarbehörde abgeschlossen oder durch eine Agrarbehörde genehmigt wird,

3. (entfallen)

4. auf Grund eines Verfahrens nach § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl.Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl.Nr.343/1989, über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke oder nach § 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen übertragen werden,

5. a)zwischen Ehegatten,

b) zwischen Verwandten in gerader Linie und deren Ehegatten,

c) zwischen Geschwistern oder

d) zwischen Geschwistern gemeinsam mit deren Ehegatten

übertragen werden und der Übergeber seinen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz oder seine gesamten Miteigentumsanteile daran ungeteilt überträgt oder

6. Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind, dessen Gesamtausmaß ein Hektar nicht überschreitet und nicht in einer Vorbehaltsgemeinde (§ 14) liegen.

(2) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 5 erwerben soll, zu bestätigen, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist.

(3) Anträge nach Abs. 2 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluß bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen ist die Vertragsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nachzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009

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