I. ABSCHNITT Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
§ 6. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
(1) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betrifft, die
1. für Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Verkehrs bestimmt sind;
2. Gegenstand von Maßnahmen der Bodenreform sind und das Rechtsgeschäft vor der Agrarbezirksbehörde abgeschlossen oder durch diese genehmigt wird;
3. (Anm. entfallen)
4. auf Grund eines Verfahrens nach § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke oder nach § 15 bis § 22 Liegenschaftsteilungsgesetz über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen übertragen werden;
5. übertragen werden:
a) zwischen Ehegatten, zwischen Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen/Partnern;
b) zwischen Verwandten in gerader Linie, auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen/Partnern oder deren Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten; zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern, zwischen Eltern und Wahl- und Stiefkindern;
c) zwischen Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen/Partnern;
6. (Anm.: entfallen)
7. ein Gesamtausmaß von 3.000 m² nicht überschreiten. Bei der Feststellung des Gesamtausmaßes sind unmittelbar an dieses Grundstück angrenzende, in den letzten 7 Jahren von derselben Käuferin/vom selben Käufer erworbene Grundstücke miteinzubeziehen.
(2) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 5 erwerben soll, zu bestätigen, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
(3) Anträge nach Abs. 2 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluß bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen ist die Vertragsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015¸ LGBl. Nr. 79/2023
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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