Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 59. Inkrafttreten, Außerkrafttreten, LGBl. Nr. 47/2015, gültig ab 24.06.2015

VI. ABSCHNITT Straf- und Schlußbestimmungen

§ 59. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) (Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 Landes-Verfassungsgesetz 1960, L-VG 1960, zu unterziehen.

(2) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 mit in Kraft.

(3) Verordnungen dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen, jedoch frühestens mit in Kraft gesetzt werden.

(4) Die § 4 Abs. 2, 15 Abs. 2, 18 Abs. 2 Z 2 lit. b und 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft, frühestens jedoch mit .

(5) § 22 Abs. 2 Z 5 tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit in Kraft.

(6) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Abs. 2 tritt das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz – StGVG 1983, LGBl. Nr. 72, außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

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