Suchen Kontrast Hilfe
Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 58g. Personenbezogene Bezeichnungen, LGBl. Nr. 68/2025, gültig ab 01.09.2025

VI. ABSCHNITT Straf- und Schlußbestimmungen

§ 58g. Personenbezogene Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der FassungLGBl. Nr. 68/2025

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
FAAAA-77179