Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 56. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, LGBl. Nr. 134/1993, gültig von 01.01.1994 bis 23.06.2015

VI. ABSCHNITT Straf- und Schlußbestimmungen

§ 56. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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