Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 56. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, LGBl. Nr. 47/2015, gültig ab 24.06.2015

VI. ABSCHNITT Straf- und Schlußbestimmungen

§ 56. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

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