Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 55b. Verwendung personenbezogener Daten, LGBl. Nr. 47/2015, gültig von 24.06.2015 bis 09.07.2018

VI. ABSCHNITT Straf- und Schlußbestimmungen

§ 55b. Verwendung personenbezogener Daten

Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden dürfen zur Abwicklung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren und zur Besorgung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben sowie zum Zweck der Überwachung, Daten automationsunterstützt verarbeiten und für die nach diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungs- und Verständigungspflichten, insbesondere nach § 8a,§ 31 und § 55, übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

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