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Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 55b. Datenverarbeitung, LGBl. Nr. 79/2023, gültig ab 27.07.2023

VI. ABSCHNITT Straf- und Schlußbestimmungen

§ 55b. Datenverarbeitung

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden sind ermächtigt, zur Abwicklung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren und zur Besorgung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben, zum Zweck der Überwachung sowie für die nach diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungs- und Verständigungspflichten, insbesondere nach § 8a, § 11, § 17, § 28a, § 31, die jeweils dafür erforderlichen personenbezogenen Daten von Antragstellerinnen/Antragstellern, Parteien und sonst betroffenen Personen eines Rechtsgeschäfts sowie Verfahrensparteien und Verfügungsberechtigten von Grundstücken automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) In den Angelegenheiten des Abs. 1 dürfen von den zuständigen Behörden insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:

1. Identifikationsdaten, Adressdaten, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit von

a) natürlichen Personen und

b) Vertretern bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder anderen rechtsfähigen Personengemeinschaften;

2. personenbezogene Daten des Rechtserwerbs;

3. personenbezogene Daten des lokalen und des zentralen Melderegisters, Daten aus dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister, des Firmenbuchs und des Grundbuchs einschließlich deren Urkundensammlungen, und des Vereinsregisters sowie aus entsprechenden öffentlichen Registern anderer Staaten;

4. personenbezogene Daten bezüglich Willenserklärungen und Rechtsakte betreffend die Ausübung von Gestaltungsrechten oder bezüglich Rechtsakte, mit denen der Gegenstand des Rechtserwerbs einer Privatstiftung, einer öffentlichen Stiftung, einem Fonds, einer Gesellschaft nach § 22 Abs. 2 Z 2, einem Verein oder einer vergleichbaren Einrichtung gewidmet wird;

5. grundstücks- und gebäudebezogene Daten einschließlich planliche Darstellungen und einschließlich der Verwendung von Mitteln der Wohnbauförderung für den Gegenstand des Rechtserwerbs;

6. nutzungsbezogene Daten, insbesondere Energieverbrauchs- und Energieerzeugungsdaten, Daten von Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, Erbringern von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten.

(3) Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gelten im Sinn des Art. 23 Abs. 1 lit. e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten besteht keine Informationspflicht gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

(4) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß den Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

(5) Die personenbezogenen Daten sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren, soweit dies zur Rechtsverfolgung erforderlich ist. Ist eine unbefristete Aufbewahrung nicht erforderlich, eine getrennte Löschung einzelner personenbezogener Daten aber aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich oder mit den Dokumentationszwecken unvereinbar, so ist an geeigneter Stelle ein ergänzender Vermerk aufzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 79/2023

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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