VI. ABSCHNITT Straf- und Schlußbestimmungen
§ 55a. Sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern
Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 47/2015
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