Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 55. Überwachung, LGBl. Nr. 134/1993, gültig von 01.01.1994 bis 23.06.2015
VI. ABSCHNITT Straf- und Schlußbestimmungen
§ 55. Überwachung
Die Gemeinden sind verpflichtet, vermutete oder wahrgenommene Übertretungen dieses Gesetzes der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
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