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Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 55. Überwachung, LGBl. Nr. 134/1993, gültig von 01.01.1994 bis 23.06.2015

VI. ABSCHNITT Straf- und Schlußbestimmungen

§ 55. Überwachung

Die Gemeinden sind verpflichtet, vermutete oder wahrgenommene Übertretungen dieses Gesetzes der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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