VI. ABSCHNITT Straf- und Schlußbestimmungen
§ 54. Strafen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. Anträge nach § 7 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder die Erklärung nach § 17 Abs. 4 nicht fristgerecht einbringt oder
2. entgegen einer nach § 17 abgegebenen Erklärung ein Baugrundstück in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen lässt.
(2) Übertretungen nach diesem Gesetz sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 35.000 € zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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