VI. ABSCHNITT Straf- und Schlußbestimmungen
§ 54. Strafen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. Anträge nach den §§ 7 Abs. 1, 27 Abs. 1 oder die Erklärung nach § 17 Abs. 4 nicht fristgerecht einbringt oder
2. dem Gericht oder der Grundverkehrsbehörde gegenüber unwahre oder unvollständige Angaben macht.
(2) Übertretungen nach diesem Gesetz sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 35.000 € zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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