VI. ABSCHNITT Straf- und Schlußbestimmungen
§ 54. Strafen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. Anträge nach den § 7 Abs. 1, 27 Abs. 1 oder die Erklärung nach § 17 Abs. 4 nicht fristgerecht einbringt oder
2. dem Gericht oder der Grundverkehrsbehörde gegenüber unwahre oder unvollständige Angaben macht.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis S 500.000,-- zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000
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