Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 54. Strafen, LGBl. Nr. 14/2000, gültig von 01.03.2000 bis 31.12.2001

VI. ABSCHNITT Straf- und Schlußbestimmungen

§ 54. Strafen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. Anträge nach den § 7 Abs. 1, 27 Abs. 1 oder die Erklärung nach § 17 Abs. 4 nicht fristgerecht einbringt oder

2. dem Gericht oder der Grundverkehrsbehörde gegenüber unwahre oder unvollständige Angaben macht.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis S 500.000,-- zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000

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