Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 54. Strafen, LGBl. Nr. 134/1993, gültig von 01.01.1994 bis 29.02.2000

VI. ABSCHNITT Straf- und Schlußbestimmungen

§ 54. Strafen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. Anträge nach den § 7 Abs. 1, 21 Abs. 1 oder 2, 27 Abs. 1 oder die Erklärung nach § 18 Abs. 4 nicht fristgerecht einbringt,

2. dem Gericht oder der Grundverkehrsbehörde gegenüber unwahre oder unvollständige Angaben macht oder

3. einem Bescheid, mit dem eine Genehmigung nach § 21 Abs. 2 versagt wird, zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis S 500.000,-- zu bestrafen.

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