VI. ABSCHNITT Straf- und Schlußbestimmungen
§ 54. Strafen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. Anträge nach den §§ 7 Abs. 1, 21 Abs. 1 oder 2, 27 Abs. 1 oder die Erklärung nach § 18 Abs. 4 nicht fristgerecht einbringt,
2. dem Gericht oder der Grundverkehrsbehörde gegenüber unwahre oder unvollständige Angaben macht oder
3. einem Bescheid, mit dem eine Genehmigung nach § 21 Abs. 2 versagt wird, zuwiderhandelt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis S 500.000,-- zu bestrafen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
FAAAA-77179