Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 54. Strafen, LGBl. Nr. 47/2015, gültig ab 24.06.2015

VI. ABSCHNITT Straf- und Schlußbestimmungen

§ 54. Strafen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. Anträge nach § 7 Abs. 1,§ 27 Abs. 1 oder die Erklärung nach § 17 Abs. 4 nicht fristgerecht einbringt oder

2. entgegen einer nach § 17 abgegebenen Erklärung ein Baugrundstück in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen lässt.

(2) Übertretungen nach diesem Gesetz sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 35.000 € zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

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