V. ABSCHNITT Grundverkehrsbehörde
§ 53. Verfahrensbestimmungen
(1) Parteien im Genehmigungsverfahren sind die Parteien des Rechtsgeschäftes, alle Miteigentümer am Gegenstand des Rechtsgeschäftes sowie im Falle eines Erwerbs von Todes wegen der Vermächtnisnehmer und die Erben.
(2) Genehmigungsbescheide müssen nur dem Antragsteller zugestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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