Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 53. Verfahrensbestimmungen, LGBl. Nr. 134/1993, gültig von 01.01.1994 bis 23.06.2015

V. ABSCHNITT Grundverkehrsbehörde

§ 53. Verfahrensbestimmungen

(1) Parteien im Genehmigungsverfahren sind die Parteien des Rechtsgeschäftes, alle Miteigentümer am Gegenstand des Rechtsgeschäftes sowie im Falle eines Erwerbs von Todes wegen der Vermächtnisnehmer und die Erben.

(2) Genehmigungsbescheide müssen nur dem Antragsteller zugestellt werden.

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