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Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 52. Gemeinsame Bestimmungen, LGBl. Nr. 14/2000, gültig von 01.03.2000 bis 14.07.2011

V. ABSCHNITT Grundverkehrsbehörde

§ 52. Gemeinsame Bestimmungen

Die Mitglieder der Grundverkehrskommissionen sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Reisekostenvergütung und Tagesgebühren nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz. Teilnehmern an einer Sitzung bzw. Verhandlung steht ein Sitzungsgeld in der Höhe einer Tagesgebühr zu. Für die Ausstellung von Bestätigungen nach § 48 Abs. 2 dritter Satz gebührt dem Vorsitzenden eine monatliche Entschädigung in der Höhe eines Sitzungsgeldes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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