V. ABSCHNITT Grundverkehrsbehörde
§ 52. Gemeinsame Bestimmungen
Die Mitglieder der Grundverkehrskommissionen sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Reisekostenvergütung und Tagesgebühren nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz. Teilnehmern an einer Sitzung bzw. Verhandlung steht ein Sitzungsgeld in der Höhe einer Tagesgebühr zu. Für die Ausstellung von Bestätigungen nach § 48 Abs. 2 dritter Satz gebührt dem Vorsitzenden eine monatliche Entschädigung in der Höhe eines Sitzungsgeldes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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