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Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 52. Gemeinsame Bestimmungen, LGBl. Nr. 134/1993, gültig von 01.01.1994 bis 29.02.2000

V. ABSCHNITT Grundverkehrsbehörde

§ 52. Gemeinsame Bestimmungen

Die Mitglieder der Grundverkehrskommissionen sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulagen. Diese richten sich nach den für Landesbedientete der allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VII, und zwar bei den Grundverkehrsbezirkskommissionen nach Gehaltsstufe 6 und bei der Grundverkehrslandeskommission nach Gehaltsstufe 7, geltenden Vorschriften über Reisegebühren. Teilnehmern an einer Sitzung bzw. Verhandlung steht ein Sitzungsgeld in der Höhe einer dieser Regelung entsprechenden Tagesgebühr, Tarif I, zu. Für die Ausstellung von Bestätigungen nach § 48 Abs. 2 dritter Satz gebührt dem Vorsitzenden eine monatliche Entschädigung in der Höhe eines Sitzungsgeldes.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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