V. ABSCHNITT Grundverkehrsbehörde
§ 51.
(1) Die Grundverkehrslandeskommission entscheidet in letzter Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Grundverkehrslandeskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Grundverkehrslandeskommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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