V. ABSCHNITT Grundverkehrsbehörde
§ 51.
(1) Die Grundverkehrslandeskommission entscheidet in letzter Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
(2) Die Mitglieder der Grundverkehrslandeskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
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