V. ABSCHNITT Grundverkehrsbehörde
§ 50. Geschäftsführung
(1) Die Kommission ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mindestens eine Woche vor der Sitzung einzuladen.
(2) Über Genehmigungen, die Baugrundstücke betreffen (§§ 19 sowie 28 Abs.1, 3 und 4), entscheidet die Kommission durch alle ihre Mitglieder. Über Entscheidungen und Genehmigungen, die land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen (§§ 2 Abs. 3 sowie 8, 9, 11 und 28 Abs. 1 und 2), entscheidet die Kommission nur durch ihre in § 49 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder.
(3) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier weiteren Mitgliedern erforderlich. Bei Entscheidungen nach Abs. 2 zweiter Satz genügt die Anwesenheit des Vorsitzenden und von zwei weiteren Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Die Verhandlungen der Kommission sind öffentlich. Die Verhandlung hat mit dem Vortrag des Vorsitzenden zu beginnen. Der Vorsitzende hat die Verhandlung zu schließen, wenn die Angelegenheit genügend geklärt ist. Beratung und Abstimmung sind geheim. Nach Besprechung des Verhandlungsergebnisses hat der Vorsitzende die erforderlichen Anträge zu stellen und diese zu begründen. Die Mitglieder können Gegen- oder Abänderungsanträge stellen. Diese sind zu begründen. Über die Anträge ist in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge abzustimmen. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(5) Bei Bedarf kann die Kommission Sachverständige zur Beratung beiziehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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