Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 4a. Begriffsbestimmungen, LGBl. Nr. 79/2023, gültig ab 27.07.2023

I. ABSCHNITT Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

§ 4a. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten bzw. gilt als:

1. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Grundstücke, die in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010 (StROG) als Freiland, einschließlich der Freiland-Sondernutzungen, als Aufschließungsgebiet oder als Dorfgebiet ausgewiesen sind, sofern sie im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einer für die Land- und Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Eine Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster allein ist für dessen Beurteilung als land- und forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Bestehen Zweifel, ob es sich um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handelt, hat die Grundverkehrsbehörde auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 5 erwerben soll, darüber mit Bescheid zu entscheiden.

2. Land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb: Jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt der Landwirtin/des Landwirts bzw. ihrer/seiner Familie beizutragen (Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb).

3. Landwirtin/Landwirt:

a) wer einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder Lebensgefährtin/Lebensgefährten oder eingetragener Partnerin/eingetragenem Partner oder anderen Land- und/oder Forstwirtinnen/Forstwirten oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen land- und/oder forstwirtschaftlichen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern ordnungsgemäß bewirtschaftet oder

b) nach Erwerb eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder land- und/oder forstwirtschaftlichen Grundstückes im Sinne der Z 1 tätig sein will und die dazu erforderlichen Voraussetzungen besitzt; dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 erfüllt werden oder

c) eine juristische Person, eingetragene Personengesellschaft oder andere rechtsfähige Personengemeinschaft, wenn sie eine land- und forstwirtschaftliche Betriebsgesellschaft ist, die von einer natürlichen Person wirtschaftlich dominiert wird, die die Voraussetzungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 besitzt. Gibt es aufgrund von Anteilsgleichheit keine natürliche Person, die die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich dominiert, muss zumindest eine Person der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgesellschaft die Voraussetzungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 besitzen. Die Betriebsgesellschaft hat mittels Betriebskonzept die Absicht einer nachhaltigen, ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zumindest für die Dauer von 7 Jahren glaubhaft zu machen.

4. Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten: Personen, die durch mindestens drei Jahre hindurch in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.

5. Baugrundstücke:

a) in einem Flächenwidmungsplan nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz als Bauland ausgewiesene Grundstücke;

b) bebaute Grundstücke außerhalb des Baulandes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2023

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
FAAAA-77179